mobile Navigation Icon

Häufig gestellte Fragen von Schülerinnen und Schülern

 

Fragen sind ohne Priorisierung sortiert.

 

 

 

An jeder beruflichen Schule in Bayern gibt es eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner für Inklusion, die oder der Ihnen gerne weiterhilft und Sie unterstützt. Auch bei einem Schulwechsel kann bereits im Vorfeld Kontakt mit der neuen Schule aufgenommen werden. Die Kontaktdaten der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners für Inklusion finden Sie auf der jeweiligen Schul-Homepage.


 

Inklusion ist Aufgabe aller Schulen.

In Bayern gibt es zudem z. B. berufliche Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion". Auf dieser Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus können Sie schnell herausfinden, ob es in Ihrer Nähe eine entsprechende Schule gibt.

Außerdem gibt es in Bayern u. a. ein Netz aus Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die i. d. R. auf einzelne Förderschwerpunkte spezialisiert haben.


 

Sie entscheiden, ob Sie die Klasse und die Lehrkräfte über Ihren Förderbedarf unterrichten möchten. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Inklusion behandeln Ihre Anliegen diskret und vertraulich. Falls eine punktuelle Offenlegung sinnvoll erscheint, werden Sie entsprechend beraten.


 

Im Rahmen der Einzelinklusion können zur Unterstützung in Schule und Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf Ressourcen zugewiesen werden. Aktuell ist das für folgende Bereiche möglich: körperlich-motorische Entwicklung, Hören, Sehen, geistige Entwicklung und Autismus.
Für Unterstützung bei der Antragstellung können Sie sich gerne an den Ansprechpartner für Inklusion wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Schul-Homepage.

(vgl. KMS VI.4-BS9306.0/5/2 vom 07.11.2018, S. 1f.; Vgl. KMS VI.4-BS9306.0/5/14 vom 11.02.2020)


 

Die Gültigkeitsdauer ist im Bescheid vermerkt. Grundsätzlich ist der Antrag auf Einzelinklusion für jedes Schuljahr neu einzureichen.  Dabei müssen ärztliche Gutachten und weitere benötigte Unterlagen von Ihnen nur einmal zur Verfügung gestellt werden.

(vgl. KMS VI.4-BS9306.0/5/2 vom 07.11.2018, S. 2)


 

Neben der Einzelinklusion gibt es auch im Bereich der beruflichen Bildung individuelle Unterstützung sowie die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs und/oder Notenschutzes. Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen sollen – wie alle anderen auch – gefördert und in die Lage versetzt werden, die ihnen mögliche Leistung zu erbringen und zu steigern.

Bitte wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Ansprechpartner für Inklusion. Er berät und unterstützt Sie gerne! Die Kontaktdaten finden Sie auf der Schul-Homepage.

(vgl. ISB München (2019). Individuelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz, S. 4.)


 

Ja, da der für die Schule gewährte Nachteilsausgleich nicht für die Abschlussprüfungen der Kammern gilt. Daher stellt auch nicht die Schule einen Antrag bei der Kammer, sondern Auszubildende müssen den Antrag spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung bei der zuständigen Kammer selbstständig stellen und entsprechende Nachweise (z. B. ärztliches Attest, Schwerbehindertenausweis, Beschreibung der Notwendigkeit und der erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs) beifügen. Die Kammern prüfen dann jeden Antrag individuell und leiten die Entscheidung über den beantragten Nachteilsausgleich schriftlich an den Prüfling weiter.

Wichtig zu wissen: Die genehmigten Maßnahmen müssen nicht mit den in der Schule genehmigten Regelungen übereinstimmen, z. B. kann ein Zeitzuschlag im Umfang kürzer sein.

Genauere Informationen finden Sie auf den Homepages der Kammern bzw. können Sie dort erfragen.