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Rechtliche Verankerung

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) legt fest, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist.

 

Im Jahr 2011 wurde aufgrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention das BayEUG im Hinblick auf die Formen inklusiver Beschulung geändert. In den Artikeln 30a und 30b BayEUG werden sowohl die bewährten Formen kooperativen Lernens als auch neue Formen inklusiver Beschulung beschrieben.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören dürfen deshalb neben Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Schwerpunkt: Hören) auch alle Allgemeinen beruflichen Schulen aus dem beruflichen Bereich besuchen und werden am jeweiligen Lernort unterstützt.(Schulorganisation)

Weitere schulrechtliche Möglichkeiten

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) sieht im Rahmen von individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz vielfältige Möglichkeiten vor.

Die Handreichung Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - Notenschutz enthält weitere Informationen und Vorlagen zur Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz. Die Maßnahmen sind beispielhaft für Hörschädigung und anderen Unterstützungsbedarf aufgeführt.