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Rechtliche Verankerung

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) legt fest, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist.

Im Jahr 2011 wurde aufgrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) im Hinblick auf die Formen inklusiver Beschulung geändert. In den Artikeln 30a und 30b BayEUG werden sowohl die bewährten Formen kooperativen Lernens als auch neue Formen inklusiver Beschulung beschrieben.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kmE können allgemeine Schulen besuchen. Dort werden sie ggf. vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst kmE unterstützt (Inklusive Schule / Kooperatives Lernen). Alternativ besuchen sie ein Förderzentrum (i. d. R. mit dem Schwerpunkt kmE). Müssen Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Erkrankung für längere Zeit oder regelmäßig stationär behandelt werden, können sie an einer der behandelnden Einrichtung angegliederten Schule für Kranke unterrichtet werden (Empfehlungen zum Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Empfehlungen zum Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler, KMK).

Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kmE können die Lernleistungen zwischen geistiger Behinderung und Normalbegabung liegen. Bei einer inklusiven Beschulung müssen die aufnehmenden Schulen diese heterogenen Lernvoraussetzungen berücksichtigen. Dies stellt für die beruflichen Schulen dann eine besondere Herausforderung dar, wenn die Schülerinnen und Schüler lernzieldifferent unterrichtet werden.