Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler 
										 
									 Inklusion ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern, ob ohne Behinderung oder mit Behinderung und/oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, einen gleichberechtigten Zugang zum Bildungswesen. Nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG stellt inklusiver Unterricht eine Aufgabe für alle Schulen dar.
Im Rahmen der Einzelinklusion können zur Unterstützung in Schule und Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen körperlich-motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören und Sehen sowie für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum in begrenztem Umfang Budget- und ggf. auch Anrechnungsstunden zugewiesen werden.
Diese Stunden decken besondere Bedarfe bei der inklusiven Beschulung im Einzelfall ab und tragen gleichzeitig zu einer inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklung bei. Dabei ist der Umfang im Rahmen der unten genannten Vorgaben stets an den konkreten Bedarf anzupassen und nimmt im Normalfall im Verlauf der Beschulung ab.
Der MSD unterstützt stundenweise Schülerinnen und Schüler und deren Lehrkräfte an der Allgemeinen Schule. Oft sind in dieser Form auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter als Unterstützer mit eingesetzt.
Der MSD berät die unterrichtenden Lehrkräfte, die Schulleitung und das multiprofessionelle Team, erstellt Stellungnahmen mit Empfehlungen zu individuellen Unterstützungsmaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz sowie zur Vergabe von Anrechnungs- und Budgetstunden im Rahmen von Einzelinklusion (vgl. KMS VII.1-BS9306.0/5/17 vom 12.08.2025). Die MSD-Fachkräfte sind spezialisiert auf Förderschwerpunkte (z. B. Motorik, Lernen usw.).
Die Lehrkräfte der Allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens (vgl. Adaption des Lehrplans für die bayerische Mittelschule an den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, 2006).
Die Antragstellung und Gewährung der Budget- und ggf. Anrechnungsstunden im Rahmen der Einzelinklusion wird für alle Aufsichtsbezirke für die beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) zentral durch die Regierung von Oberfranken, für die FOSBOS zentral durch die MB-Dienststelle Westbayern bearbeitet.
Der vollständige Antrag muss schülerbezogen und jährlich bis zum Schulhalbjahr eines Schuljahres durch die Schulleitung an die zuständige Schulaufsicht zugeleitet werden.
Nach Vorprüfung der Anträge durch den Ansprechpartner für Inklusion der jeweils zuständigen Schulaufsicht werden die Unterlagen vollständig und ausschließlich per OWA der Regierung von Oberfranken (A024.42.2.Inklusion@schulen.bayern.de) bzw. der MB-Dienststelle Westbayern (M52W@schulen.bayern.de) bis spätestens eine Woche nach Schulhalbjahr weitergeleitet.
- ausgefülltes Antragsformular: Das Formular für berufliche Schulen (ohne FOSBOS) finden Sie unter https://bsinklusion.schule-oberfranken.de. Für FOSBOS ist das Formular zu finden unter https://www.bfbn.de (interner Bereich unter schulaufsicht/schulleitung-intern/regelungen-und-hinweise/nachteilsausgleich/dokumente-inklusion).
- unterschriebene sonderpädagogische Stellungnahme oder unterschriebener Förderdiagnostischer Bericht des zuständigen MSD. Diese sollten bei Erstbeantragung aktuell, bei einem Folgeantrag nicht älter als drei Jahre sein. Für Schülerinnen und Schüler, die dauerhaft und regelmäßig durch den MSD betreut werden, ist ein Förderdiagnostischer Bericht zu erstellen.
- kurze Darstellung der von der Schule auf Grundlage der MSD-Stellungnahme konkret geplanten Fördermaßnahmen
 
- bei Folgeanträgen: Bescheid zum Nachteilsausgleich/Notenschutz
- Darstellung der derzeitigen individuellen Lernausgangslage der Schülerin bzw. des Schülers (Welche Einschränkungen liegen vor und wie wirken sich diese auf das Lernen, den Unterricht bzw. die Beschulung aus?)
- Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Beschreibung der notwendigen Lernumgebung wie z. B. Schallisolierung, Ausleuchtung des Raumes, Zugänglichkeit und Lage des Klassenzimmers, Treppen usw.
- Aussage zum Nachteilsausgleich und Notenschutz
- Aussage zu den empfohlenen Unterstützungsmaßnahmen im Unterricht und außerhalb des Unterrichts (Welche konkreten Maßnahmen braucht die Schülerin bzw. der Schüler, um am Unterricht der Regelschule teilnehmen zu können?)
- Aussage zur empfohlenen Anzahl der Budgetstunden und ggf. der Anrechnungsstunden
Bei 1. und 2. arbeiten Schule bzw. unterrichtende Lehrkräfte und MSD vertrauensvoll zusammen.
- In der Regel können maximal drei Stunden (Budget- und ggf. Anrechnungsstunden) gewährt werden.
- Bei Klassen mit mehreren Schülerinnen und Schülern mit gleichem Förderschwerpunkt können in der Regel maximal vier Stunden (Budget- und ggf. Anrechnungsstunden) gewährt werden.
- Bei Klassen mit mehreren Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten können in der Regel maximal vier Budgetstunden und in begründeten Ausnahmefällen Anrechnungsstunden gewährt werden.
- Budgetstunden ermöglichen notwendige unterrichtliche Unterstützungsmaßnahmen als Einzelmaßnahme für die Schülerin bzw. den Schüler wie z. B. die zusätzliche Teilung einer Klasse in Gruppen. Eine Umwidmung in Anrechnungsstunden ist nicht möglich.
- Anrechnungsstunden führen zu einer Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit und kompensieren den erforderlichen erheblichen Mehraufwand außerhalb des Unterrichts. Gewährte Anrechnungsstunden können ausschließlich durch die unterrichtende Lehrkraft bzw. unterrichtenden Lehrkräfte beansprucht werden.
- Bis zum 15.08. eines Kalenderjahres muss über den Einsatz der gewährten Stunden gegenüber der Regierung von Oberfranken bzw. der MB-Dienststelle Westbayern über die zuständige Schulaufsicht eine Berichterstattung erfolgen. Das jeweilige Berichtsformular steht unter bsinklusion.schule-oberfranken.de bzw. für FOSBOS unter www.bfbn.de (interner Bereich unter schulauf-sicht/schulleitung-intern/regelungen-und-hinweise/nachteilsaus-gleich/dokumente-inklusion) zur Verfügung.
- Die Zuweisung der Budgetstunden und/oder ggf. Anrechnungsstunden wird den Schulen über die jeweils zuständige Schulaufsicht mitgeteilt. Die Schulen setzen den jeweiligen MSD, der die Antragstellung mit seiner Stellungnahme unterstützt hat, durch einen Abdruck bzw. eine Kopie des entsprechenden Schreibens über die Bewilligung in Kenntnis.
 
  
 